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Update 4 vom 17.11.2020:
Manchmal kann man gar nicht so schnell reagieren, wie die Neuauflagen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO kommen: Nach der, die am 02.11.2020 in Kraft trat, und der ab dem 07.11.2020 gibt es nun diesen Monat bereits eine dritte Fassung, die seit dem 14.11.2020 in Kraft ist.
In den für uns relevanten §§ 2, 3, 4, 4 a, 5, 6, 7 und 9 sind jedoch alle textgleich geblieben.
https://www.hamburg.de/verordnung/
Update 3 vom 15.11.2020, 16:50 Uhr: Aktuell liegt meine Anfrage bei der Corona-Intendanz der Gesundsheitsbehörde Hamburg, mit der ich bereits im Mai 2020 (also gegen Ende des ersten Shutdowns) konstruktiven Kontakt hatte. Ob der Lauf stattfinden kann, ist also derzeit in der Schwebe.
Zuvor hatte Katja Manhart, Juristin des Rechtsamts im Bezirksamt Wandsbek, am 11.11.2020 mitgeteilt, dass die von mir "organisierten Marathonläufe als Veranstaltungen derzeit nicht gestattet sind. Ein Zuwiderhandeln verstößt gegen die HmbSARS-CoV-2-EindämungsVO und stellt eine Ordnungswidrigkeit sowohl für Sie als Veranstalter als auch für die Teilnehmenden dar." und dabei wie folgt argumentiert:
"Nach § 4a der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 30.06.2020 in der Fassung der letzten Änderung vom 06.11.2020 sind Veranstaltungen, deren Zweck in der Unterhaltung eines Publikums besteht, untersagt.
Mit Publikum im Sinne der Eindämmungsverordnung sind auch die Teilnehmenden gemeint. Der Zweck der Unterhaltung wird nach der hier einschlägigen Definition dann verfolgt, wenn einem Publikum (also auch den Teilnehmenden) Freude bereitet werden soll. Der Marathonlauf ist daher in diese Kategorie einzuordnen, da er zumindest den teilnehmenden Läufer*innen Freude bereitet. Diese Auslegung des § 4a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ist auch im Lichte der sehr umfangreichen Verbote von jeglichen Angeboten der Freizeitaktivität in § 4b HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO rechtmäßig. Auch da zielt der Begriff „Publikum“ nicht allein auf Zusehende ab, sondern auf alle aktiv Handelnde, die nicht zum Veranstalter/Ausrichterkreis gehören. Selbstverständlich dürfen Einzelpersonen im öffentlichen Raum laufen, bei Bedarf auch die Marathonstrecke. Allerdings darf dies nicht in organisierter Form stattfinden..."
Mit anderen Worten: Die Laufteilnehmer sind gleichzeitig auch das Publikum! Und wenn das Laufen den Läufern und somit dem Publikum Spaß macht, dann ist es verboten!
Diese Argumentation halte ich für ziemlich "artistisch" und an den Haaren herbeigezogen. Frau Manhart konnte auch nicht belegen, woher sie die erwähnte einschlägigen Definition hat. Aber sie beharrt nachdrücklich auf dem Verbot.
Daher sah ich mich veranlasst, diese Angelegenheit bei der übergeordneten Landesbehörde zur Klärung vorzubringen.
Im übrigen werde ich nach Ende des Shutdowns Frau Manhart zur Teilnahme an einem Teichwiesen-Marathon einladen, damit sie die Punkte Teilnehmer = Publikum und Spaß-Haben einmal selbst demonstriert.
Update 2 vom 12.11.2020, 16:50 Uhr:
Nach längerem Schriftwechsel in den letzten 24 Stunden teilt mir das Rechtsamt Wandsbek am heutigen Nachmittag mit, dass die von mir "organisierten Marathonläufe als Veranstaltungen derzeit nicht gestattet sind. Ein Zuwiderhandeln verstößt gegen die HmbSARS-CoV-2-EindämungsVO und stellt eine Ordnungswidrigkeit sowohl für Sie als Veranstalter als auch für die Teilnehmenden dar."
Bereits am gestrigen 11.11.2020 hatte Katja Manhart, die Juristin des Rechtsamts Wandsbek, so argumentiert:
Nach § 4a der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 30.06.2020 in der Fassung der letzten Änderung vom 06.11.2020 sind Veranstaltungen, deren Zweck in der Unterhaltung eines Publikums besteht, untersagt.
Mit Publikum im Sinne der Eindämmungsverordnung sind auch die Teilnehmenden gemeint. Der Zweck der Unterhaltung wird nach der hier einschlägigen Definition dann verfolgt, wenn einem Publikum (also auch den Teilnehmenden) Freude bereitet werden soll. Der Marathonlauf ist daher in diese Kategorie einzuordnen, da er zumindest den teilnehmenden Läufer*innen Freude bereitet. Diese Auslegung des § 4a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ist auch im Lichte der sehr umfangreichen Verbote von jeglichen Angeboten der Freizeitaktivität in § 4b HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO rechtmäßig. Auch da zielt der Begriff „Publikum“ nicht allein auf Zusehende ab, sondern auf alle aktiv Handelnde, die nicht zum Veranstalter/Ausrichterkreis gehören. Selbstverständlich dürfen Einzelpersonen im öffentlichen Raum laufen, bei Bedarf auch die Marathonstrecke. Allerdings darf dies nicht in organisierter Form stattfinden...
Mit anderen Worten: Die Laufteilnehmer sind gleichzeitig auch das Publikum! Und wenn das Laufen den Läufern und somit dem Publikum Spaß macht, dann ist es verboten!
Diese Argumentation halte ich für ziemlich "artistisch" und an den Haaren herbeigezogen. Frau Manhart konnte auch nicht belegen, woher sie die erwähnte einschlägigen Definition hat. Aber sie beharrt nachdrücklich auf dem Verbot.
Update 1 vom 08.11.2020:
Nach nur fünf Tagen ist die am 02.11.2020 in Kraft getretene und eigentlich bis zum 30.11.2020 gültige Hamburger Eindämmungsverordnung (EVO) bereits ab dem 07.11.2020 durch eine am 06.11.2020 publizierte Neufassung ersetzt worden.
In den uns betreffenden Paragrafen gibt es jedoch keinerlei Änderungen, sind alle Formulierungen und Regelungen absolut textgleich.
siehe: https://www.hamburg.de/verordnung/
Information vom 30.10.2020, 18:10 Uhr:
Anders verhält es sich in Niedersachsen, wo die Personenzahl im öffentlichen Raum laut der am heutigen 30.10.2020 publizierten Neufassung der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) - gültig ab 02. November 2020 bis 30. November 2020 - strikt auf maximal zehn Personen aus maximal zwei Haushalten limitiert ist.
Der Rittergut Wense Marathon am 08.11.2020 muss also auf einen späteren Termin verschoben werden.
siehe https://www.niedersachsen.de/download/160245
Information vom 30.10.2020, 16:30 Uhr:
Nachdem die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) gerade erst am 16.10.2020 (gültig ab 17.10.2020) und dann wieder am 23.10.2020 (gültig ab 24.10.2020) überarbeitet worden war, erfolgte heute auf der Basis der Bund-Länder-Vereinbarungen vom 28.10.2020 am gestrigen 23.10.2020 bereits wieder eine Neufassung, die nun ab dem 02.11.2020 gültig ist.Für die "Fun & Erlebnis Marathons"-Events hier in Hamburg ergeben sich daraus erfreulicherweise keine neuen Aspekte.
Das bedeutet im Klartext, dass alle Veranstaltungen von Fun & Erlebnis Marathons in Hamburg im November 2020 unverändert stattfinden dürfen!
Die für uns relevanten Textpassagen als Auszug:
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 30. =ktober 2020 - gültig ab 2. November 2020 bis 30. November 2020
§ 1Zweck der Verordnung
Diese Verordnung hat den Zweck, die Ausbreitung des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) in der Freien und Hansestadt Hamburg einzudämmen, um hierdurch die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu gewährleisten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Orte im Sinne dieser Verordnung sind alle Orte, die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind.
(2) Haushalt im Sinne dieser Verordnung ist jede Art von Wohnung, in der eine Person allein oder gemeinsam mit anderen Personen lebt. Obdach- und Wohnungslose, die sich zu einer Schutz- und Unterstützungsgemeinschaft zusammengeschlossen haben und gemeinsam in einem Zelt- oder Schlaflager leben und schlafen, gelten im Sinne dieser Verordnung als Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen.
(3) Öffentlicher Personenverkehr im Sinne dieser Verordnung sind alle Formen der gewerblichen Beförderung von Personen zu Land und zu Wasser sowie der Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern sowie Besucherinnen und Besuchern auf den zu den Verkehrsmitteln gehörenden Verkehrsanlagen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegestellen und Ähnliches).
(4) Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht sowie mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen gemäß § 10 sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 3 Abstandsgebot
(1) Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, die aktuellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.
(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht
1. für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
2. für Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, Pflegeeltern und Pflegekinder oder für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
3. bei Zusammenkünften mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts,
soweit es sich hierbei insgesamt nicht um mehr als zehn Personen handelt; das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhaltung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
§ 4 Kontaktbeschränkung
(1) Der gemeinsame Aufenthalt von Personen an öffentlichen Orten ist gestattet:
1. in den in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen,
...
10. bei Veranstaltungen nach Maßgabe von § 9 oder § 11,
§ 4a Verbot von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und Zusammenkünften
(1) Veranstaltungen, deren Zweck in der Unterhaltung eines Publikums besteht, sind untersagt. Auf andere Veranstaltungen finden die Vorgaben des § 9 Anwendung.
(2) Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis an öffentlichen Orten oder im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum sind mit bis zu zehn Personen zulässig, soweit die anwesenden Personen einer der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Personengruppen angehören beziehungsweise es sich um Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres handelt; es wird empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.
§ 5 Allgemeine Hygienevorgaben
(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art sowie bei dem Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbesondere den in dieser Verordnung aufgeführten, gelten die nachfolgenden Vorgaben zur Verringerung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus (allgemeine Hygienevorgaben):
1. anwesende Personen müssen das Abstandsgebot nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 einhalten; § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend,
2. der Zugang für Personen ist so zu begrenzen und zu überwachen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten können,
3. Personen mit den Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist der Zutritt nicht gestattet,
...
§ 7 Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten
(1) Soweit in dieser Verordnung zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten eine Pflicht zur Erfassung und Speicherung der Kontaktdaten anwesender Personen (Kontaktdatenerhebung) vorgeschrieben ist, gilt Folgendes:
1. als Kontaktdaten sind der Name, die Wohnanschrift und eine Telefonnummer vollständig und zutreffend anzugeben und die angegebenen Kontaktdaten sind zu erfassen,
2. die Kontaktdaten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Eintragung in Textform zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist); dabei ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlangen können,
3. die Kontaktdaten sind der zuständigen Behörde zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten oder zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 auf Verlangen herauszugeben,
...
§ 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind Veranstaltungen im Freien nur mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen nur mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn die folgenden Vorgaben erfüllt werden:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
2. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
3. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
4. zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten,
5. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt für alle anwesenden Personen eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen abgelegt werden dürfen,
6. das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist untersagt,
7. der Ausschank alkoholischer Getränke ist unzulässig
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten §§ 13 und 15 entsprechend.
(2) § 4a Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 20 Vorübergehende Einschränkung des Sportbetriebs, Spielplätze
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie der Badebetrieb in öffentlichen und privaten Schwimmbädern sind untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände). Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien zulässig.
Anmerkung: Demnach gelten diese Einschränkungen nur "auf und in allen Sportanlagen", schränken aber die Sportausübung im öffentlichen Raum nicht ein!
vollständiger Originaltext siehe https://www.hamburg.de/verordnung/14545780/2020-10-30-rechtsverordnung/
Updates und Verordnungstexte vom Oktober 2020: siehe https://my.raceresult.com/161277/?lang=de
Updates und Verordnungstexte vom Juli & August 2020: siehe https://my.raceresult.com/154996/?lang=de
Updates und Verordnungstexte vom Juni 2020: siehe https://my.raceresult.com/153666/?lang=de
Updates und Verordnungstexte vom Mai 2020: siehe https://my.raceresult.com/152376/?lang=de
Updates und Verordnungstexte vom März & April 2020: siehe https://my.raceresult.com/151559/?lang=de