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Bei Fragen zu einer Veranstaltung wenden Sie sich bitte an den Veranstalter/Zeitnehmer. race result kann keine Auskunft zu den Veranstaltungen geben.
23.10.2020-01.11.2020 Fun & Erlebnis Marathons - Events während der SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 Pandemie: 5.) Oktober 2020 [5. Update vom 30.10.2020]

Information vom 30.10.2020, 16:50 Uhr:

Inzwischen ist der Wortlaut der ab dem 02.11.2020 bis 30.11.2020 - also während des Shutdowns - gültiven Hamburger Corona-Eindämmungsverordnung online.

Für die "Fun & Erlebnis Marathons"-Events hier in Hamburg ergeben sich daraus erfreulicherweise keine neuen Aspekte.

Das bedeutet im Klartext, dass alle Veranstaltungen von Fun & Erlebnis Marathons in Hamburg im November 2020 unverändert stattfinden dürfen!

alle für die Zeit ab dem 02. November 2020 gültigen Verordnungen und Informationen siehe: https://my.raceresult.com/161580/?lang=de

 

 

Information vom 30.10.2020, 13 Uhr:

Aktuell ist immer noch nicht klar, wie es während des Shutdowns vom 02.11.2020 bis 30.11.2020 weiter gehen kann. Die schriftliche und damit verbindliche Fassung der Verordnungen ist immer noch nicht publiziert.

Derzeit kann ich mir bei den Teichwiesen-Marathons gut vorstellen, dass wir jeweils zu dritt laufen, nämlich Christine und ich plus der jeweils erste bisherige Voranmelder.

Ob ich die anderen Voranmelder dann auch - jeweils zu Leuten aus zwei Haushalten und in sicheren zeitlichen und räumlichen Abständen zu denen der nächsten zwei Haushalte - starten lassen kann, kann ich erst sagen, wenn ich den Verordnungstext gelesen und studiert habe.

 

 

Information vom 29.10.2020, 21 Uhr:

Beide FEM-Veranstaltungen an diesem Wochenende 31.10. & 01.11.2020 sind ausgebucht.

Was ab der kommenden Woche geht oder auch nicht, ist noch nicht klar, da die Texte der neuen Verordnungen bisher noch nicht vorliegen.

 

 

Information vom 28.10.2020, 21 Uhr:

An diesem Wochenende 31.10. & 01.11.2020 dürfen wir also noch einmal wie bisher laufen, wobei ich für den Teichwiesen-Marathon am 01.11. wieder 15 Plätze (statt der zwischenzeitlichen 10) frei geschaltet habe.

Alle übrigen November-Ausschreibungen habe ich erst einmal "eingefroren", d.h. ich habe die Online-Anmeldungen zunächst alle deaktiviert.

Sobald die neuen Verordnungen auch in schriftlicher Form vorliegen, werde ich weitersehen...

Den Rittergut Wense Marathon, den ich leider vom 25.10. auf den 08.11. verlegt hatte, hat es damit - trotz der Inzidenz von nur 35 / 100.000 im Heidekreis - auch erwischt. Für ihn werde ich, sobald wir wieder planen können, einen neuen Termin ansetzen und alle Anmeldungen dorthin mitnehmen.

Was mit dem Weihnachtsmärkte Ultra werden wird, hängt zudem auch vom Schicksal der Weihnachtsmärkte ab. Ihn werden wir ggfs. um ein ganzes Jahr verschieben müssen.

 

 

Information vom 27.10.2020, 23:30 Uhr:

Ich habe die Starterlimits für die Teichwiesen bis auf weiteres von 15 auf nun 10 TN verkleinert.

Für den Reformationstags-Ultra am 31.10. bleibt es bei 30 TN, die wir auch fast (bis auf einen) haben, aber dort kreiseln wir ja nicht, sondern verteilen uns gleich ab Start.

Und beim Rittergut Wense Marathon am 8.11. bleibt es auch bei 30, weil die 7-Tage-Inzidenz dort im Heidekreis aktuell bei 34,8 / 100.000 liegt.

Die für den 13. & 14.11. geplanten Schlösser-, Güter-, Herrenhäuser-Marathons in Mecklenburg (Kreis Rostock) werde ich nicht weiterverfolgen und nicht anbieten, sondern stattdessen an beiden Tagen nur Teichwiesen-Events.

Und die Anmeldung zum 8. Sibirien Marathon Anfang Februar 2021 habe ich vom 1.11. auf den 1.12. verschoben.

 

 

Erste Texteinstellung vom 23.10.2020:

Nachdem die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) gerade erst am 16.10.2020 (gültig ab 17.10.2020) überarbeitet worden war, erfolgte am gestrigen 23.10.2020 (gültig ab dem heutigen 24.10.2020) bereits wieder eine Neufassung.

Für die "Fun & Erlebnis Marathons"-Events hier in Hamburg ergeben sich daraus keine neuen Aspekte.

Die für uns relevanten Textpassagen als Auszug:

 

Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) - gültig ab 26. Oktober 2020 bis 30. November 2020

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung hat den Zweck, die Ausbreitung des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) in der Freien und Hansestadt Hamburg einzudämmen, um hierdurch die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu gewährleisten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Orte im Sinne dieser Verordnung sind alle Orte, die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind.

...

(4) Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht sowie mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen gemäß § 10 sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 3 Abstandsgebot

(1) Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, die aktuellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.

(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht

    1. für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
    2. für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
    3. bei Zusammenkünften mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts,

soweit es sich hierbei insgesamt nicht um mehr als zehn Personen handelt; das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhaltung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

§ 4 Kontaktbeschränkung

(1) Der gemeinsame Aufenthalt von Personen an öffentlichen Orten ist gestattet:

    1. in den in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen, ...

    10. bei Veranstaltungen nach Maßgabe von § 9 oder § 11, ...

    14. beim Sport-, Bade- und Saunabetrieb nach Maßgabe von § 20

§ 5 Allgemeine Hygienevorgaben

(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art sowie bei dem Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbesondere den in dieser Verordnung aufgeführten, gelten die nachfolgenden Vorgaben zur Verringerung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus (allgemeine Hygienevorgaben):

    1. anwesende Personen müssen das Abstandsgebot nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 einhalten; § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend,
    2. der Zugang für Personen ist so zu begrenzen und zu überwachen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten können,
    3. Personen mit den Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist der Zutritt nicht gestattet...

§ 7 Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten

(1) Soweit in dieser Verordnung zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten eine Pflicht zur Erfassung und Speicherung der Kontaktdaten anwesender Personen (Kontaktdatenerhebung) vorgeschrieben ist, gilt Folgendes:

    1. als Kontaktdaten sind der Name, die Wohnanschrift und eine Telefonnummer vollständig und zutreffend anzugeben und die angegebenen Kontaktdaten sind zu erfassen,
    2. die Kontaktdaten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Eintragung in Textform zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist); dabei ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlangen können, ...

§ 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen

1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind Veranstaltungen mit einer Teilnehmeranzahl von mehr als 1000 Personen (Großveranstaltungen) untersagt.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind Veranstaltungen nur zulässig, wenn die Bedingungen in Absatz 3 oder Absatz 4 eingehalten und die folgenden Vorgaben erfüllt werden:

    1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
    2. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    3. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben, ...

(4) Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze sind im Freien mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig.

vollständiger Originaltext siehe https://www.hamburg.de/verordnung/14511312/2020-10-23-rechtsverordnung/

 

 

Die am 22.10.2020 publizierte Neufassung der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) - gültig ab 23. Oktober 2020 bis 15. November 2020 - ergibt ebenfalls keine für uns neuen Regelungen.

siehe https://www.niedersachsen.de/download/160020

bzw. https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/coronavirus3414.pdf

 

 

Auch Schleswig-Holsteins "Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung" vom 22. Oktober 2020, in Kraft ab 24. Oktober 2020 (gültig übrigens nur bis zum 31. Oktober 2020!?) unterscheidet sich von den Verordnungen Hamburgs und Niedersachsens vom Inhalt her nicht.

siehe https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/20108_LF_Landesverordnung_Corona.html;jsessionid=E6E056FB16CC4641F63B25D7593AFE4E.delivery1-replication

 

 

Updates und Verordnungstexte vom Juli & August 2020: siehe https://my.raceresult.com/154996/?lang=de

Updates und Verordnungstexte vom Juni 2020: siehe https://my.raceresult.com/153666/?lang=de

Updates und Verordnungstexte vom Mai 2020: siehe https://my.raceresult.com/152376/?lang=de

Updates und Verordnungstexte vom März & April 2020: siehe https://my.raceresult.com/151559/?lang=de