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Update 1 vom 08.06.2020 zur Verordnung in Schleswig-Holstein:
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Grundsätze
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.
(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen
(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,
wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit bis zu 10 Personen;
für Angehörige des eigenen Haushalts und bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts.
(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.
(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 10 und 12 bis 17 sowie § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiber, Veranstalter oder Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:
Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung oder Veranstaltung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;
Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
...
§ 5 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind untersagt. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt dies bis zum 31. August 2020.
(2) Auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum findet § 2 Absatz 4 keine Anwendung. Sie sind nur zulässig, wenn die die Voraussetzungen nach Absatz 3, 4 oder 5 erfüllt sind. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
...
es werden keine Buffets zur Selbstbedienung angeboten;
es wird nicht getanzt;
...
(3) Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt wie Feste, Empfänge und Exkursionen, dürfen nur außerhalb geschlossener Räume stattfinden und eine Teilnehmerzahl von 50 Personen nicht überschreiten. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
§ 11 Sport
(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
...
...
für Wettkämpfe gelten die Anforderungen der §§ 3 bis 5 entsprechend;
...
§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. Juni 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. Juni 2020 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 05. Juni 2020
Daniel Günther
Ministerpräsident
Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
Textübertrag zum Monatsanfang, gültig bis 07.06.2020:
Maßgeblich für die FEM-Angebote in Schleswig-Holstein ist jetzt die Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung in Schleswig-Holstein, verkündet am 16. Mai 2020, in Kraft ab 18. Mai 2020, gültig bis 07. Juni 2020. Darin heißt es u.a.: :
§ 1 Grundsätze
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.
(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen
(1) Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,
wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
für Angehörige des eigenen Haushalts und bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts;
für Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister, eigene Kinder und andere in gerader Linie Verwandte.
(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.
(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
(4) Ansammlungen im öffentlichen Raum und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind nur von im selben Haushalt lebenden Personen und Personen gestattet, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören (Kontaktverbot). Darüber hinaus sind Zusammenkünfte von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern, eigenen Kindern und anderen in gerader Linie Verwandten zulässig, soweit die Teilnehmerzahl 10 Personen nicht übersteigt.
§ 5 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind untersagt. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt dies bis zum 31. August 2020.
(2) Auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum findet § 2 Absatz 4 keine Anwendung. Sie sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
der Veranstalter erhebt spätestens bei Beginn der Veranstaltung nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmenden;
die Teilnehmenden befinden sich während der Veranstaltung auf festen Sitzplätzen;
in geschlossenen Räumen finden keine Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen statt, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten.
§ 11 Sport
(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;
sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;
vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html
Das bedeutet, dass wir in Schleswig-Holstein nicht wettkampfmäßige Laufveranstaltungen mit maximal 50 Teilnehmern durchführen dürfen, sofern der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Metern beachtet wird.
Updates und Verordnungstexte vom Mai 2020: siehe https://my.raceresult.com/152376/?lang=de