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Update 10 vom 18.05.2020, 15 Uhr:
ACHTUNG: Maßgeblich für die FEM-Angebote in Schleswig-Holstein ist jetzt die Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung in Schleswig-Holstein, verkündet am 16. Mai 2020, in Kraft ab 18. Mai 2020, gültig bis 07. Juni 2020. Darin heißt es u.a.: :
§ 1 Grundsätze
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.
(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen
(1) Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,
wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
für Angehörige des eigenen Haushalts und bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts;
für Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister, eigene Kinder und andere in gerader Linie Verwandte.
(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.
(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
(4) Ansammlungen im öffentlichen Raum und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind nur von im selben Haushalt lebenden Personen und Personen gestattet, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören (Kontaktverbot). Darüber hinaus sind Zusammenkünfte von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern, eigenen Kindern und anderen in gerader Linie Verwandten zulässig, soweit die Teilnehmerzahl 10 Personen nicht übersteigt.
§ 5 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind untersagt. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt dies bis zum 31. August 2020.
(2) Auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum findet § 2 Absatz 4 keine Anwendung. Sie sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
der Veranstalter erhebt spätestens bei Beginn der Veranstaltung nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmenden;
die Teilnehmenden befinden sich während der Veranstaltung auf festen Sitzplätzen;
in geschlossenen Räumen finden keine Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen statt, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten.
§ 11 Sport
(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;
sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;
vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html
Das bedeutet, dass wir in Schleswig-Holstein nicht wettkampfmäßige Laufveranstaltungen mit maximal 50 Teilnehmern durchführen dürfen, sofern der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Metern beachtet wird.
Update 9 vom 14.05.2020, 15 Uhr:
Aktuell sieht zumindest die nahe Zukunft für uns güngstig aus, wobei wir aber nie wissen, ob die CoV-2 Eindämmungsverordnungen Hamburgs und seiner Nachbarländer peu á peu weiter gelockert oder vielleicht auch wieder verschärft werden.
Sollte wider Erwarten die Hamburger Verordnung verschärft werden und das Laufen an den Teichwiesen und sonstwo in Hamburg nicht (mehr) erlaubt sein, so werden wir automatisch wieder nach Schleswig-Holstein ausweichen und zu den dortigen Bedingungen unsere neue Moorbek-Strecke nutzen. Aktuell hieße dies: maximal 10 Teilnehmer, aber aus maximal zwei Haushalten!
Update 8 vom 13.05.2020, 11:30 Uhr:
Die "Corona-Intendanz" der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz hat meine ausführliche gestrige Anfrage zur seit heute gültigen 6. Fassung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vor einer halben Stunde positiv beantwortet.
Danach dürfen wir - ohne Wettkampfbetrieb - im Freien wieder gemeinsam laufen, wenn dies unter Einhaltung der Abstandsregeln und kontaktfrei geschieht.
Die Behörde betont "in diesem Zusammenhang die Kleingruppenregelung von 15 Personen, die sich in anderen Bestimmungen (z. B. § 3 Abs. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) findet".
Den Außenalster Ultramarathon am 16.05.2020 werden wir daher stornieren und auf einen noch zu bestimmenden neuen Termin verlegen. Alle Anmeldungen dafür behalten ihre Gültigkeit und werden übertragen.
Update 7 vom 12.05.2020, 20 Uhr:
ACHTUNG: Maßgeblich für die FEM-Angebote ist jetzt die 6. Fassung der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), gültig ab 13. Mai 2020. Darin heißt es u.a.:
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), wird verordnet:
§ 1 Kontaktbeschränkungen
(1) Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder nachfolgend etwas anderes gestattet ist.
(2) Der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum ist gestattet:
alleine,
in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben,
in Begleitung von einer Person, die in einer anderen Wohnung lebt,
in Begleitung von Personen, die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben oder
in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben und Personen die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben.
Die Anzahl der sich zusammen aufhaltenden Personen darf zehn nicht übersteigen. Für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personenzusammensetzungen gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht. Ferner gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht für Personen zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Obdach- und Wohnungslose, die sich zu einer Schutz- und Unterstützungsgemeinschaft zusammengeschlossen haben und gemeinsam in einem Zelt- oder Schlaflager leben und schlafen, gelten als Personen, die in derselben Wohnung leben.
(3) Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.
§ 2 Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen
(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gestattet sind.
(1a) Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 1000 und mehr Personen (Großveranstaltungen) sind bis zum 31. August 2020 untersagt. Für Veranstaltungen unter 1000 Teilnehmern gilt Absatz 1 Satz 1.
(1b) Über das bis zum 31. Mai 2020 für Veranstaltungen nach Absatz 1 geltende Verbot hinaus sind Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 50 oder mehr Personen zunächst bis zum 30. Juni 2020 untersagt, soweit sie nicht nachstehend gestattet sind.
§ 3 Erlaubte Kontakte, Ansammlungen, Versammlungen und Veranstaltungen
(10) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit kontaktfrei durchgeführten Bewegungsaktivitäten stehen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
§ 6 Sportbetrieb
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände) sowie für sogenannte Indoor-Spielplätze.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung von öffentlichen, schulischen und privaten Sportanlagen im Freien, wenn die Sportausübung und der Trainingsbetrieb kontaktfrei durchgeführt werden und die Sportausübenden, mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Der Wettkampfbetrieb ist nicht zulässig. Die Nutzung von Umkleideräumen, Clubräumen und Duschen ist untersagt.
(4) Der Anbieter des Sportangebots im Sinne der Absätze 2 und 3 muss das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere verpflichtet,
die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung beziehungsweise des Sportangebots, die nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen denen nicht ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, durch schriftliche, bildliche oder mündliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,
den Zugang zur Sportanlage durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen, mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen und
die Oberflächen der Sportgeräte, Türen, Türgriffe oder anderer Gegenstände, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen.
Quelle: https://www.hamburg.de/rechtsverordnungen/13910708/2020-05-12-rechtsverordnung/
Update 6 vom 12.05.2020, 16:30 Uhr:
Update 5 vom 11.05.2020, 21 Uhr:
Die aktuellen Regeln in Hamburg sind etwas unklar. In der 5. Fassung der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), gültig ab 6. Mai 2020, heißt es u.a.: :
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), wird verordnet:
§ 1 Kontaktbeschränkungen
(1) Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder nachfolgend etwas anderes gestattet ist.
(2) Der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt. Für diese Personen gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht.
§ 2 Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen
(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gestattet sind.
(1a) Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 1000 und mehr Personen (Großveranstaltungen) sind bis zum 31. August 2020 untersagt. Für Veranstaltungen unter 1000 Teilnehmern gilt Absatz 1 Satz 1.
§ 6 Einstellung des Sportbetriebs
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände) sowie für sogenannte Indoor-Spielplätze.
(2) ...
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung von Sportanlagen bei der Ausübung von Individualsportarten im Freien, bei der die Sportausübenden stets einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten. Die Benutzung von Umkleide- und Clubräumen sowie von sanitären Anlagen in Sportanlagen ist untersagt. Der Wettkampfbetrieb bleibt untersagt.
(4) Der Anbieter des Sportangebots muss das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung beziehungsweise des Sportangebots durch schriftliche, bildliche oder mündliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten, ...
In der offiziellen Erläuterung dazu heißt es ferner:
Individualsport im Freien schrittweise möglich
Die Benutzung von Sportanlagen bei der Ausübung von Individualsportarten im Freien ist wieder möglich. Voraussetzung dafür ist, dass stets ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zueinander eingehalten wird. Der Anbieter des Sportangebots muss das Infektionsrisiko durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren.
Die Benutzung von Umkleide- und Clubräumen sowie von sanitären Anlagen in Sportanlagen, insbesondere Duschen und Toiletten, ist untersagt. Der Wettkampfbetrieb bleibt untersagt.
https://www.hamburg.de/coronavirus/13898968/2020-05-05-coronavius-aktueller-stand/
Demnach dürften sich nur Personen aus einem Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Veranstaltungen sind untersagt, ebenso Sportbetrieb. Andererseits sind Individualsportarten im Freien wieder möglich, wenn die Abstandsregel eingehalten wird und der "Anbieter des Sportangebots" für Risikoreduktion Sorge trägt und kein Wettkampfbetrieb stattfindet. Ob hier auch die Personenregel aus Satz 1 dieses Absatzes gilt, ist nicht eindeutig.
Ich habe daher die Teichwiesen-Ausschreibung für übermorgen etwas modifiziert und bei der Innenbehörde angefragt, ob wie so laufen dürfen oder nicht.
Update 4 vom 11.05.2020, 11 Uhr:
Am gestrigen 10.05.2020 fand auf der neuen Strecke an der Moorbek, dem Grenzbach zwischen Schleswig-Holstein und Hamburg, der erste FEM-Marathon unter COVID-19 Pandemie-Bedingungen statt. Leider waren nur drei Teilnehmer erlaubt. Aber es hat trotzdem wieder viel Spaß gemacht, die 42,2 km zu absolvieren und einen zählbaren Marathon "auf's Konto" buchen zu können. Jetzt gilt es, die Lockerungs-Regeln in beiden Bundesländern sowie in Niedersachsen, die in den kommenden beiden Tagen bekannt gegeben werden, zu sichten und danach weiter zu planen.
Planungssicherheit ist etwas anderes.
Update 3 vom 07.05.2020:
Aktuell lassen die Verordnungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowohl in Hamburg als auch in Niedersachsen noch keine Veranstaltungen - gleich welcher Größe - zu. Erstaunlicherweise sieht es dagegen in Schleswig-Holstein anders aus: Hier sagt die Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) zur Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO), verkündet am 1. Mai 2020, in Kraft ab 4. Mai 2020:
§ 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote
(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
(3) Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt.
(4) Öffentliche und private Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl über 1.000 Personen sind bis zum 31. August 2020 verboten. Vorbehaltlich anderer Regelungen in dieser Verordnung gilt für Veranstaltungen unter 1.000 Personen Absatz 3.
Daher werden wir nun für den Sonntag, den 10.05.2020, und gegebenenfalls auch Mittwoch, den 13.05.2020, jeweils "Teichwiesen-Ersatz"-Marathons mit nur drei Teilnehmern auf einer Strecke in Wulfsdorf direkt an der Moorbek anbieten. Die Moorbek ist ein Bach, der über mehrere Kilometer in Hamburgs Nordosten die Landesgrenze zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein bildet.
Update 2 vom 04.05.2020, 14:30 Uhr:
Die von Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein am 30.04. bzw. 01.05.2020 veröffentlichten und zum heutigen 04.05.2020 in Kraft getretenen Neufassungen der Verordnungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlauben in den genannten drei Bundesländern noch immer keine Laufveranstaltungen.
Insofern muss ich meine ausgeschriebenen FEM-Events bis einschließlich 10.05.2020 leider auch stornieren.
Update 1 vom 25.04.2020, 10:30 Uhr:
Da die aktuell gültige "Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg" wegen der COVID-19 Pandemie bis einschließlich zum 03.05.2020 immer noch keine öffentlichen oder privaten Veranstaltungen erlaubt, können diese Läufe leider nicht stattfinden und wurden sie daher nun abgesagt.
Die am 06.05.2020 geltende Rechtslage ist derzeit noch unklar.
Text vom 18.04.2020, 12:30 Uhr:
Aktuell haben wir noch bis einschließlich zum morgigen 19.04.2020 ein in allen norddeutschen Bundesländern geltendes Veranstaltungsverbot. Zudem sei erwähnt, dass laut Vorstandsbeschluss des 100 Marathon Clubs Deutschland bis zum selben Datum Ultra-/Marathons in Deutschland nicht zählbar sein. Ob dies für den einzelnen ein persönlich relevantes Kriterium ist, mag jeder selbst entscheiden.
Nach den Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Länderchefs (Ministerpräsidenten etc.) vom Mittwoch, dem 15.04.2020, und auf der Basis der derzeit sehr guten Pandemie-Daten sieht es danach aus, dass über kurz oder lang - spätestens ab 04.05.2020 - kleinere Veranstaltungen wieder stattfinden können und dürfen, wobei die Regelverordnungen je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen können. Die vier norddeutschen Bundesländer (Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein), in denen ich FEM-Projekte in Planung habe, haben gestern in Pressekonferenzen ihren künftigen Kurs umrissen.
Die schriftlichen Fassungen kenne ich bislang nicht. Schleswig-Holstein will seine künftigen Veranstaltungsregeln auch erst bis zum 30.04.2020 spätestens publizieren.
Aktuell bin ich mir noch nicht sicher, ob meine bis einschließlich zum 03.05.2020 ausgeschriebenen Marathons stattfinden können und dürfen. Ich vermute eher, dass Politiker und Behörden das lange Wochenende über den 1. Mai noch die Leinen kurz halten werden.
Die Zeit ab dem 04.05.2020 sieht besser aus.
Hier habe ich bislang einige Specials im Angebot, so am 16.05.2020 den beliebten 12. Außenalster Ultramarathon und am 21.-24.05.2020 die dorthin verlegte 20. FEM Oster-Serie. Daneben sind diverse Teichwiesen-Marathons (mit sehr limitierten kleinen Teilnehmerfeldern und zudem Eigenverpflegung) ausgeschrieben. Einige dieser Einschränkungen wie das Teilnehmerlimit können - je nach Verordnungslage - noch gelockert werden.
Sollte die Oster-Serie nicht am Wochenende nach Christi Himmelfahrt stattfinden können, würde ich sie auf das Pfingst-Wochenende verlegen. Ansonsten plane ich dort weitere "Schlösser-, Güter-, Herrenhäuser-Marathons" in Schleswig-Holstein und gegebenenfalls einen Lauf in der Elbtalaue oder im Wendland.