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2020-05-27 | Hamburg-Volksdorf, Germany Rachel Carson Marathon am 27.05.2020 (Serien 'Biologie' & 'Umweltschutz', Teichwiesen) - VERLEGT AUF DIE MOORBEK-STRECKE!

Information vom 18.05.2020, 17 Uhr: Dieser Marathon wurde gerade wegen der für uns günstigeren SARS-CoV-2-EVO in Schleswig-Holstein auf unsere nur wenige Kilometer weiter östlich gelegene Moorbek-Strecke jenseits der Landesgrenze verlegt. Siehe: https://my.raceresult.com/153171/info?lang=de

Information vom 13.05.2020, 11:30 Uhr: Die "Corona-Intendanz" der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz hat meine ausführliche gestrige Anfrage zur seit heute gültigen 6. Fassung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vor einer halben Stunde positiv beantwortet.

Danach dürfen wir - ohne "Wettkampfbetrieb" - im Freien wieder gemeinsam laufen, wenn dies unter Einhaltung der Abstandsregeln und kontaktfrei geschieht. Die Behörde betont "in diesem Zusammenhang die Kleingruppenregelung von 15 Personen, die sich in anderen Bestimmungen (z. B. § 3 Abs. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) findet".

Information vom 12.05.2020, 17 Uhr: siehe Update 6 unter https://my.raceresult.com/152376/?lang=de

 

Hiermit biete ich den Rachel Carson Marathon am Mittwoch, dem 27.05.2020, an. Dieser Lauf ist ausdrücklich weder wettkampforientiert noch bestenlistenfähig, sondern vielmehr ein Angebot, um in Übereinstimmung mit der aktuell gültigen 5. bzw. 6. Fassung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und der Zählordnung des 100 Marathon Club Deutschland einen korrekten Marathon als Gesundheits- und Trainings-Einheit zu absolvieren.

Rachel Louise Carson, US-amerikanische Zoologin, Biologin, Wissenschaftsjournalistin und Sachbuchautorin, * 27. 5. 1907 Springdale, Pennsylvania, † 14. April 1964 Silver Spring, Maryland; ihr Hauptwerk Silent Spring (Der stumme Frühling) aus dem Jahr 1962 wird häufig als Ausgangspunkt der US-amerikanischen Umweltbewegung bezeichnet wird. Carson, die als eine der wichtigsten Personen des 20. Jahrhunderts gilt, begann ihre berufliche Karriere als Biologin des U.S. Bureau of Fisheries. Der erste große schriftstellerische Erfolg Rachel Carsons war das 1951 erschienene Buch "The Sea Around Us" (Wunder des Meeres). Es wurde im Folgejahr mit dem US-amerikanischen National Book Award und der John-Burroughs-Medaille ausgezeichnet. Ihr nächstes Buch "The Edge of the Sea" (Am Saum der Gezeiten) sowie ihr wieder aufgelegtes Erstlingswerk "Under the Sea-Wind" (Unter dem Meerwind) wurden ebenfalls zu Bestsellern. Nach dieser Trilogie, die das Leben im Meer thematisierte, befasste sie sich zunehmend mit Problemen des Umweltschutzes. 1962 erschien ihr bis heute bekanntestes Buch "Silent Spring" (Der stumme Frühling), in dem sie die Auswirkungen eines rigorosen Pestizid-Einsatzes auf Ökosysteme thematisierte. Das Buch löste in den USA eine heftige politische Debatte aus und führte letztlich zum späteren DDT-Verbot. Rachel Carson wurde im Jahre 1980 postum mit der Presidential Medal of Freedom, der höchsten zivilen Auszeichnung der USA, ausgezeichnet.

Start/Ziel: Hamburg-Volksdorf, Treffpunkt am Großen Teich (in Verlängerung der Straße "Auf dem Pfahlt")

Termin: Mittwoch, 27.05.2020, 15:00 Uhr - Der Start erfolgt minimal zeitversetzt, entsprechend der gültigen Abstandsregelung.

ACHTUNG: Maßgeblich für dieses Nicht-Wettkampf-Angebot ist die 6. Fassung der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), gültig ab 13. Mai 2020. Darin heißt es u.a.: :

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), wird verordnet:

§ 1 Kontaktbeschränkungen

(1) Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder nachfolgend etwas anderes gestattet ist.

(2) Der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum ist gestattet:

    alleine,
    in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben,
    in Begleitung von einer Person, die in einer anderen Wohnung lebt,
    in Begleitung von Personen, die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben oder
    in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben und Personen die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben.

Die Anzahl der sich zusammen aufhaltenden Personen darf zehn nicht übersteigen. Für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personenzusammensetzungen gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht. Ferner gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht für Personen zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Obdach- und Wohnungslose, die sich zu einer Schutz- und Unterstützungsgemeinschaft zusammengeschlossen haben und gemeinsam in einem Zelt- oder Schlaflager leben und schlafen, gelten als Personen, die in derselben Wohnung leben.

(3) Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.

§ 2 Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen

(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gestattet sind.

(1a) Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 1000 und mehr Personen (Großveranstaltungen) sind bis zum 31. August 2020 untersagt. Für Veranstaltungen unter 1000 Teilnehmern gilt Absatz 1 Satz 1.

(1b) Über das bis zum 31. Mai 2020 für Veranstaltungen nach Absatz 1 geltende Verbot hinaus sind Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 50 oder mehr Personen zunächst bis zum 30. Juni 2020 untersagt, soweit sie nicht nachstehend gestattet sind.

§ 3 Erlaubte Kontakte, Ansammlungen, Versammlungen und Veranstaltungen

(10) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit kontaktfrei durchgeführten Bewegungsaktivitäten stehen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.

§ 6 Sportbetrieb

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände) sowie für sogenannte Indoor-Spielplätze.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung von öffentlichen, schulischen und privaten Sportanlagen im Freien, wenn die Sportausübung und der Trainingsbetrieb kontaktfrei durchgeführt werden und die Sportausübenden, mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Der Wettkampfbetrieb ist nicht zulässig. Die Nutzung von Umkleideräumen, Clubräumen und Duschen ist untersagt.

(4) Der Anbieter des Sportangebots im Sinne der Absätze 2 und 3 muss das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere verpflichtet,

    die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung beziehungsweise des Sportangebots, die nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen denen nicht ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, durch schriftliche, bildliche oder mündliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,
    den Zugang zur Sportanlage durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen, mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen und
    die Oberflächen der Sportgeräte, Türen, Türgriffe oder anderer Gegenstände, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen.

Quelle: https://www.hamburg.de/rechtsverordnungen/13910708/2020-05-12-rechtsverordnung/

Teilnehmerlimit: 15 Starter

Strecke: Rundstrecke im Naturschutzgebiet Volksdorfer Teichwiesen, 2,583 km pro Runde, also Auftaktstück + 16 volle Runden - KEINE 50-km-Option!

Anfahrt: über Saseler Weg, Auf dem Pfahlt

Veranstalter: Fun & Erlebnis Marathons, Christian Hottas, 22393 Hamburg

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Anmeldungen ohne weitere Angabe von Gründen abzulehnen, so wie dies bei zahlreichen anderen Veranstaltern auch üblich ist.

Meldeschluss: Sonntag, der 24.05.2020, 20.00 Uhr; Nachmeldungen kosten 2,00 Euro mehr, also 7,00 Euro!

Startgeld: EUR 5,00, zahlbar bar am Start!

Verpflegung: Aus Hygienegründen und zur Reduzierung bzw. Vermeidung unnötiger Kontakte wird es während der anhaltenden COVID-19 Pandemie keine veranstalterseitigen Verpflegungsangebote geben. Jeder Teilnehmer verpflegt sich daher vollständig selbst.

Zeitlimit: 7.00 Stunden plus Toleranz (nach Absprache mit dem Veranstalter)

Haftung: Der Veranstalter übernimmt für Unfälle und Verletzungen aller Art sowie Diebstahl oder sonstige Schäden keinerlei Haftung. Jeder Teilnehmer akzeptiert diesen Haftungsausschluss mit seiner Anmeldung.

Umkleidemöglichkeiten, Toiletten sowie Duschen sind leider nicht verfügbar!