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2020-07-01-2020-08-31 Fun & Erlebnis Marathons - Events während der SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 Pandemie: 4.) Juli & August 2020

8. Fassung der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), gültig ab 1. Juli 2020 bis 31. August 2020.

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), wird verordnet:

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung hat den Zweck, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in der Freien und Hansestadt Hamburg einzudämmen, um hierdurch die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu gewährleisten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Orte im Sinne dieser Verordnung sind alle Orte, die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind.

(4) Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht sowie mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt.

Teil 2 Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen

§ 3 Abstandsgebot

(1) Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, die aktuellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.

(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht

    für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
    für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht,
    bei Zusammenkünften mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts,
    bei Zusammenkünften mit bis zu zehn Personen oder
    wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

§ 4 Kontaktbeschränkung

(1) Der gemeinsame Aufenthalt von Personen an öffentlichen Orten ist gestattet:

    in den in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen,
    ...
    bei Veranstaltungen nach Maßgabe von § 9 oder § 11,
    beim Sport und Badebetrieb nach Maßgabe von § 20

§ 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen

(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind Veranstaltungen mit einer Teilnehmeranzahl von mehr als 1000 Personen (Großveranstaltungen) untersagt. Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregelungen nicht möglich ist, sollen darüber hinaus mindestens bis zum 31. Oktober 2020 nicht stattfinden.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind Veranstaltungen nur zulässig, wenn die Bedingungen in Absatz 3 oder Absatz 4 eingehalten und die folgenden Vorgaben erfüllt werden:

    die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten;
    ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen;
    es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben;
    zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien, auf denen Darbietungen stattfinden, ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten;
    Buffets zur Selbstbedienung dürfen nicht angeboten werden;
    das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist untersagt.

(4) Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze sind im Freien mit bis zu 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig.

§ 20 Sport, Fitness, Badebetrieb und Spielplätze

(1) Der Trainingsbetrieb für Berufssportlerinnen und -sportler sowie für Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten ist zulässig. § 3 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Bei dem Sportbetrieb auf öffentlichen, schulischen und privaten Sportanlagen sind die folgenden Vorgaben einzuhalten:

    es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5;
    die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben;
    ...

(3) Für die Durchführung von Sportkursen und -schulungen im Freien außerhalb von Sportanlagen gilt Absatz 2 Nummern 1 und 2 entsprechend.

siehe: https://www.hamburg.de/verordnung/14031938/2020-06-30-rechtsverordnung/

 

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung Schleswig-Holstein zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
Verkündet am 26. Juni 2020, in Kraft ab 29. Juni 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Grundsätze

(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.

(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,

    wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
    wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
    bei Zusammenkünften zu einem gemeinsamen privaten Zweck mit bis zu 10 Personen,
    für Angehörige des eigenen Haushalts und bei Zusammenkünften zu einem gemeinsamen privaten Zweck mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts.

(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.

(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.

(4) Ansammlungen im öffentlichen Raum und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken mit mehr als 10 Personen sind unzulässig (Kontaktverbot), soweit in dieser Verordnung keine Ausnahmen vorgesehen sind. Dies gilt nicht für im selben Haushalt lebende Personen und Personen, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören.

(5) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil reicht nicht aus.

§ 5 Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind untersagt. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt dies bis zum 31. August 2020.

(2) Die Begrenzung der Personenzahl aus § 2 Absatz 4 findet auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum keine Anwendung.

§ 11 Sport

(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:

    das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
    das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
    bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
    soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt; dies gilt nicht im Falle der Ausrichtung von Wettkämpfen außerhalb geschlossener Räume nach Nummer 5;
    für Wettkämpfe gelten die Anforderungen der §§ 3 bis 5 entsprechend;
    die Vorschriften aus § 3 Absatz 4 sind anzuwenden;

§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 9. August 2020 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 26. Juni 2020

Daniel Günther
Ministerpräsident

Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

siehe: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html

 

Updates und Verordnungstexte vom Juni 2020: siehe https://my.raceresult.com/153666/?lang=de

Updates und Verordnungstexte vom Mai 2020: siehe https://my.raceresult.com/152376/?lang=de