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2020-06-28 | Grube (Kreis Ostholstein), Germany Adliges Gut Rosenhof Marathon (mit HM) am 28.06.2020 (Schlösser-, Güter-, Herrenhäuser-Marathons # 16)

Information vom 19.06.2020: Die Strecke wurde heute von Alexander und mir vermessen und ist pro Runde 3142 Meter lang. 14 Runden ergeben also 43,998 km, 7 Runden dementsprechend 21,994 km.

Als zweiten Lauf meiner Themenreihe "Schlösser, Güter, Herrenhäuser Marathons" in diesem Jahr schreibe ich den Adliges Gut Rosenhof Marathon am Sonntag, dem 28.06.2020, aus. Dort erwarten uns ca. 14 Runden ausschließlich auf einer Motorsport-Ralleystrecke, teils durch die Gutsanlage und direkt neben dem sehr schönen Herrenhaus entlang, teils auf Privatwegen, die unterhalb des Meeresniveaus liegen und vor rund 100 Jahren noch in der Ostsee gelegen hätten.

Start/Ziel: Hofseite des Herrenhauses Rosenhof, Rosenhof 1 in 23749 Grube (Kreis Ostholstein)

Termin: Sonntag, 28.06.2020, 10.00 Uhr

Strecke: 3,142 km lange Motorsport-Ralleystrecke auf privaten Feldwegen und einer kleinen Asphaltstraße des Guts. Die Strecke wurde am 19.06.2020 exakt  vermessen werden. 14 Runden ergeben also 43,998 km, 7 Runden dementsprechend 21,994 km. ACHTUNG: Die Strecke wurde morgens vor dem Start geändert auf drei Hofrunden + 13 große Runden = zusammen 42,25 km. Für HM blieb es bei 7 großen Runden.

Distanzen: Marathon (3 Hofrunden + 13 große Runden = zusammen 42,25 km) + Halbmarathon (7 große Runden = 21,994 km)

Veranstalter: Fun & Erlebnis Marathons, Christian Hottas, Bauernvogtkoppel 4, 22393 Hamburg 

Startgeld (Marathon & Halbmarathon): bis 21.06.2020 12,00 Euro, danach 17,00 Euro, zahlbar binnen 7 Kalendertagen nach Online-Anmeldung auf das in der Anmeldebestätigung angegebene Konto. Bei verspäteter Zahlung richtet sich die Höhe des Startgeldes nach dem am Zahlungseingang gültigen Satz.

Bitte beachtet die Staffelung des Startgeldes und meldet euch daher rechtzeitig an! Das erspart euch unnötige Ausgaben und erlaubt mir eine deutlich bessere Planung und Vorbereitung.

Teilnehmerlimit: 30 Teilnehmer/innen (Gesamt), davon maximal 10 für Halbmarathon und der Rest für Marathon

Voranmeldeschluss: Sonntag, der 21.06.2020, 24.00 Uhr oder bei Erreichen des Teilnehmerlimits 

An-/Abmeldungen: ausschließlich online über diese Seite - Bei Absage nach Meldeschluss ist das Startgeld trotzdem fällig (sonst macht eine Voranmeldung keinerlei Sinn).

ACHTUNG: Maßgeblich für diese Veranstaltung ist die Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung in Schleswig-Holstein, verkündet am 5. Juni 2020, in Kraft ab 8. Juni 2020, gültig bis 28. Juni 2020 bzw. die Nachfolgefassung. Darin heißt es u.a.: :

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Grundsätze

(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.

(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,

    wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
    wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
    bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit bis zu 10 Personen;
    für Angehörige des eigenen Haushalts und bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts.

(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.

(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 10 und 12 bis 17 sowie § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiber, Veranstalter oder Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:

    Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung oder Veranstaltung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;
    Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
    ...

§ 5 Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind untersagt. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt dies bis zum 31. August 2020.

(2) Auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum findet § 2 Absatz 4 keine Anwendung. Sie sind nur zulässig, wenn die die Voraussetzungen nach Absatz 3, 4 oder 5 erfüllt sind. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

    ...
    es werden keine Buffets zur Selbstbedienung angeboten;
    es wird nicht getanzt;

    ...

(3) Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt wie Feste, Empfänge und Exkursionen, dürfen nur außerhalb geschlossener Räume stattfinden und eine Teilnehmerzahl von 50 Personen nicht überschreiten. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

§ 11 Sport

(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:

    das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
    das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;

    ...
    ...
    für Wettkämpfe gelten die Anforderungen der §§ 3 bis 5 entsprechend;
    ...

§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 8. Juni 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. Juni 2020 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 05. Juni 2020

Daniel Günther
Ministerpräsident

Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

siehe: https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200506_Landesverordnung_Corona.html#docc09c6e2e-8fd9-40d1-bc95-dd9f7697e8debodyText11

Teilnehmerlimit: 30 Starter (davon maximal 10 für Halbmarathon)

Auszeichnungen: Urkunden und Ergebnislisten sind ein paar Tage nach dem Lauf als pdf-Dateien über diese Seite abrufbar; für Voranmelder gibt es außerdem Medaillen.

Verpflegung: Aus Hygienegründen und zur Reduzierung bzw. Vermeidung unnötiger Kontakte wird es während der anhaltenden COVID-19 Pandemie keine veranstalterseitigen Verpflegungsangebote geben. Jeder Teilnehmer verpflegt sich daher vollständig selbst.

Zeitlimit: 7:30 Stunden plus Toleranz (nach Absprache mit dem Veranstalter)

Haftung: Der Veranstalter übernimmt für Unfälle und Verletzungen aller Art sowie Diebstahl oder sonstige Schäden keinerlei Haftung. Jeder Teilnehmer akzeptiert diesen Haftungsausschluss mit seiner Anmeldung.

Umkleidemöglichkeiten, Toiletten sowie Duschen sind gemäß o.a. Rechtsverordnung, aber auch sonst, nicht verfügbar!

Haftungsausschluss: Weder die Besitzer des Guts noch der Veranstalter "Fun & Erlebnis Marathons" (Christian Hottas) übernimmt für Unfälle oder Verletzungen oder für Diebstahl oder sonstige Schäden irgendwelche Haftung. Jeder Teilnehmer erkennt mit seiner Anmeldung diesen Haftungsausschluss an.