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Der dritte Lauf meiner Themenreihe "Schlösser, Güter, Herrenhäuser Marathons" in diesem Jahr ist zugleich auch ein wichtiges persönliches Jubiläum: Der Adliges Gut Borstel Marathon am Sonntag, dem 19.07.2020, ist nämlich zugleich auch Inkas 100. Ultra-/Marathon! Dazu wird es eine außerordentlich schöne Strecke mit 32 Runden durch den Gutspark des imposanten Herrenhauses geben.
Das Gut Borstel liegt in Borstel, etwa 30 Kilometer nördlich von Hamburg und ca. 13 Kilometer südlich von Bad Segeberg im Kreis Segeberg im Land Schleswig-Holstein. Es wurde über Jahrhunderte bis zur Zersiedelung in den Jahren 1933/38 bewirtschaftet. Das Herrenhaus des früheren Adligen Guts Borstel ist einer der wenigen Rokokobauten des Landes. Es ist heute im Eigentum des Forschungszentrums Borstel. Der ehemals als Barockgarten angelegte und später zum Landschaftsgarten umgewandelte Garten ist in seiner Grundstruktur erhalten, gehörte einst zu den bedeutendsten Anlagen dieser Art in Schleswig-Holstein und ist als Natur- und Kulturdenkmal für Besucher geöffnet.
aus: https://de.wikipedia.org/wiki/Herrenhaus_Borstel
Start/Ziel: Parkseite des Herrenhauses Borstel, Parkallee 1 in 23845 Sülfeld-Borstel (Kreis Segeberg)
Termin: Sonntag, 19.07.2020, 10.00 Uhr
Strecke: 1,298 km lange Strecke mit Begegnungsstück im Landschaftspark des Guts, 32 Runden = 41,536 km plus 3 kleine Auftaktrunden zu je 323 Meter = 0,969 km = zusammen 42,505 km - Die Strecke wurde am 11.06.2020 per Präzisionsmessrad exakt vermessen.
Distanzen: Marathon (3 kleine Auftaktrunden + 32 Parkrunden = 42,505 km) + Halbmarathon (3 kleine Auftaktrunden + 16 Parkrunden = 21,737 km) + Kinderlauf (für Jg. 2010 u. jünger)
Veranstalter: Fun & Erlebnis Marathons, Christian Hottas, Bauernvogtkoppel 4, 22393 Hamburg
Startgeld (Marathon & Halbmarathon): bis 12.07.2020 15,00 Euro, danach 20,00 Euro, zahlbar binnen 7 Kalendertagen nach Online-Anmeldung auf das in der Anmeldebestätigung angegebene Konto. Bei verspäteter Zahlung richtet sich die Höhe des Startgeldes nach dem am Zahlungseingang gültigen Satz. - Die Teilnahme am Kinderlauf ist gratis.
Bitte beachtet die Staffelung des Startgeldes und meldet euch daher rechtzeitig an! Das erspart euch unnötige Ausgaben und erlaubt mir eine deutlich bessere Planung und Vorbereitung.
Von diesem Startgeld gehen 3 Euro pro Teilnehmer als Spende an den Förderverein des Herrenhauses.
Teilnehmerlimit: laut Genehmigung 50 Teilnehmer/innen (Gesamt), davon maximal 10 für Halbmarathon und der Rest für Marathon
Voranmeldeschluss: Sonntag, der 12.07.2020, 24.00 Uhr oder bei Erreichen des Teilnehmerlimits
An-/Abmeldungen: ausschließlich online über diese Seite - Bei Absage nach Meldeschluss ist das Startgeld trotzdem fällig (sonst macht eine Voranmeldung keinerlei Sinn).
ACHTUNG: Maßgeblich für diese Veranstaltung ist die Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung in Schleswig-Holstein, verkündet am 5. Juni 2020, in Kraft ab 8. Juni 2020, gültig bis 28. Juni 2020 bzw. die Nachfolgefassung. Darin heißt es u.a.: :
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Grundsätze
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.
(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen
(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,
wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit bis zu 10 Personen;
für Angehörige des eigenen Haushalts und bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts.
(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.
(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 10 und 12 bis 17 sowie § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiber, Veranstalter oder Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:
Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung oder Veranstaltung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;
Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
...
§ 5 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind untersagt. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt dies bis zum 31. August 2020.
(2) Auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum findet § 2 Absatz 4 keine Anwendung. Sie sind nur zulässig, wenn die die Voraussetzungen nach Absatz 3, 4 oder 5 erfüllt sind. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
...
es werden keine Buffets zur Selbstbedienung angeboten;
es wird nicht getanzt;
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(3) Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt wie Feste, Empfänge und Exkursionen, dürfen nur außerhalb geschlossener Räume stattfinden und eine Teilnehmerzahl von 50 Personen nicht überschreiten. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
§ 11 Sport
(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
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...
für Wettkämpfe gelten die Anforderungen der §§ 3 bis 5 entsprechend;
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§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. Juni 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. Juni 2020 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 05. Juni 2020
Daniel Günther
Ministerpräsident
Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
Teilnehmerlimit: 30 Starter (davon maximal 10 für Halbmarathon)
Auszeichnungen: Urkunden und Ergebnislisten sind ein paar Tage nach dem Lauf als pdf-Dateien über diese Seite abrufbar; für Voranmelder gibt es außerdem Medaillen.
Verpflegung: Aus Hygienegründen und zur Reduzierung bzw. Vermeidung unnötiger Kontakte wird es während der anhaltenden COVID-19 Pandemie keine veranstalterseitigen Verpflegungsangebote geben. Jeder Teilnehmer verpflegt sich daher vollständig selbst.
Zeitlimit: 7:30 Stunden plus Toleranz (nach Absprache mit dem Veranstalter)
Haftung: Der Veranstalter übernimmt für Unfälle und Verletzungen aller Art sowie Diebstahl oder sonstige Schäden keinerlei Haftung. Jeder Teilnehmer akzeptiert diesen Haftungsausschluss mit seiner Anmeldung.
Umkleidemöglichkeiten, Toiletten sowie Duschen sind gemäß o.a. Rechtsverordnung, aber auch sonst, nicht verfügbar!
Haftungsausschluss: Weder das Forschungsinstitut Borstel (als Eigentümer bzw. Träger des Herrenhauses und Parks) noch der Veranstalter "Fun & Erlebnis Marathons" (Christian Hottas) übernimmt für Unfälle oder Verletzungen oder für Diebstahl oder sonstige Schäden irgendwelche Haftung. Jeder Teilnehmer erkennt mit seiner Anmeldung diesen Haftungsausschluss an.