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2020-06-15 | Hamburg-Volksdorf, Germany Noddy Holder Marathon am 15.06.2020 (Serie 'Musik', Teichwiesen) - AUSGEFALLEN!

Information vom 12.06.2020, 11 Uhr: Da sich 76 Stunden vor dem ausgeschriebenen Lauf immer noch nicht genügend Teilnehmer angemeldet haben, werde ich an diesem Nachmittag ganz normal meine Sprechstunde anbieten und sage diesen Lauf daher ab.

Hiermit schreibe ich - im zweiten Anlauf nach 2019 - den Noddy Holder Marathon am Montag, dem 15.06.2020, aus. Dieser Lauf ist ausdrücklich nicht wettkampforientiert, sondern vielmehr ein Angebot, um in Übereinstimmung mit der aktuell gültigen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und der Zählordnung des 100 Marathon Club Deutschland einen korrekte und zählbaren Marathon zu laufen. Im Prinzip läuft also jeder - wie sonst auch - sein eigenes Tempo.

Noddy Holder, eigentlich Neville John Holder, englischer Sänger und Gitarrist, * 15. 6. 1946; hatte 1959 seine erste Band gegründet, die Rockin’ Phantoms, aus denen 1963 die Memphis Cut-Outs wurden. Über die Band Steve Brett & The Mavericks stieß er im Frühjahr 1966 zur Band Slade, die sich damals noch ’N Betweens nannte. Ab etwa 1970 wandelte sich Slade zu einer der populärsten Glam-Rock- und Hard-Rock-Bands. Mit 17 Top-Twenty-Hits, sechs davon Nummer 1, drei Nummer 2 und zwei Nummer 3, waren sie eine der erfolgreichsten britischen Bands der 1970er Jahre.

Start/Ziel: Hamburg-Volksdorf, Treffpunkt am Großen Teich (in Verlängerung der Straße "Auf dem Pfahlt") 

Termin: Montag, 15.06.2020, 15:00 Uhr - Der Start erfolgt minimal zeitversetzt, entsprechend der gültigen Abstandsregelung.

ACHTUNG: Maßgeblich für dieses Marathon-Angebot ist die 7. Fassung der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), gültig ab 27. Mai 2020 bis 30. Juni 2020. Darin heißt es u.a.: :

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), wird verordnet:

Teil 1 Vorübergehende Kontaktbeschränkungen

§ 1 Kontaktbeschränkungen

(1) Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder nachfolgend etwas anderes gestattet ist.

(2) Der Aufenthalt von Personen an öffentlichen Orten ist gestattet:

    allein,
    in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben,
    in Begleitung von einer Person, die in einer anderen Wohnung lebt,
    in Begleitung von Personen, die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben oder
    in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben und Personen, die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben.

Die Anzahl der sich zusammen aufhaltenden Personen darf zehn nicht übersteigen. Für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personenzusammensetzungen gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht. Ferner gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Obdach- und Wohnungslose, die sich zu einer Schutz- und Unterstützungsgemeinschaft zusammengeschlossen haben und gemeinsam in einem Zelt- oder Schlaflager leben und schlafen, gelten als Personen, die in derselben Wohnung leben.

(3) Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gesondert gestattet sind.

(4) Öffentliche Orte im Sinne dieser Verordnung sind Orte, die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind.

§ 2 Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen

(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gestattet sind.

(2) Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 1000 und mehr Personen (Großveranstaltungen) sind bis zum 31. August 2020 untersagt. Für Veranstaltungen unter 1000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt Absatz 1.

§ 3 Erlaubte Kontakte, Ansammlungen, Versammlungen und Veranstaltungen

Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte, Ansammlungen, Versammlungen und Veranstaltungen von Personen zulässig:

§ 11 Kontakte bei der Ausübung von Sport und beim Badebetrieb

(2) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit kontaktfrei durchgeführten Bewegungsaktivitäten stehen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten; dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.

Quelle: https://www.hamburg.de/verordnung/13931652/2020-05-26-rechtsverordnung/

Teilnehmerlimit: 15 Starter

Strecke: Rundstrecke im Naturschutzgebiet Volksdorfer Teichwiesen, 2,583 km pro Runde, also Auftaktstück + 16 volle Runden - KEINE 50-km-Option!

Anfahrt: über Saseler Weg, Auf dem Pfahlt

Organisation: Fun & Erlebnis Marathons, Christian Hottas, 22393 Hamburg

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Anmeldungen ohne weitere Angabe von Gründen abzulehnen, so wie dies bei zahlreichen anderen Veranstaltern auch üblich ist.

Meldeschluss: Dienstag, der 02.06.2020, 20.00 Uhr; Nachmeldungen kosten 2,00 Euro mehr, also 7,00 Euro!

Kostenbeitrag: EUR 5,00, zahlbar bar am Start!

Verpflegung: Aus Hygienegründen und zur Reduzierung bzw. Vermeidung unnötiger Kontakte wird es während der anhaltenden COVID-19 Pandemie keine veranstalterseitigen Verpflegungsangebote geben. Jeder Teilnehmer verpflegt sich daher vollständig selbst.

Zeitlimit: 7:30 Stunden plus Toleranz (nach Absprache mit dem Veranstalter)

Haftung: Der Anbieter übernimmt für Unfälle und Verletzungen aller Art sowie Diebstahl oder sonstige Schäden keinerlei Haftung. Jeder Teilnehmer akzeptiert diesen Haftungsausschluss mit seiner Anmeldung.

Umkleidemöglichkeiten, Toiletten sowie Duschen sind leider nicht verfügbar!